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Für diesen Fall ergeben sich folgende Fristen: Für Wohngebäude mit einer Baufertigstellung vor 1965 muß ab dem 01.07.2008 ein Energieausweis erstellt sein - für alle anderen gilt die Frist ab dem 01.01.2009.
Der Energieausweis ist den Interessenten (Käufern, Mietern, etc.) zugänglich zu machen.
Die EnEV 2007 bezieht sich auf zwei unterschiedliche Arten von Energieausweisen. Den verbrauchsabhängigen- und den bedarfsabhängigen Energieausweis. Beide Ausweise gelten für das gesamte Objekt (innerhalb der thermischen Hülle) und sind nicht etwa für jede Wohnung einzeln auszustellen.
(a) Verbrauchsausweis (Gültigkeitsdauer 10 Jahre) Dieser Ausweis stellt die einfachste und kostengünstigste Variante dar, dem Gesetze zu genügen. Die wesentliche Grundlage für die Berechnung ist dabei der tatsächlich Energieverbrauch im Verhältnis zur Wohnfläche. Sie erhalten von Ihrem Energieberater (Aussteller) einige Datenerfassungsblätter, die Sie in Eigenregie und Verantwortung ausfüllen und zurücksenden. Aus diesen Daten erstellt der Aussteller (ohne örtliche Besichtigung) den Verbrauchsausweis. Unbedingte Voraussetzung für diese Art des Energieausweises ist, dass die kompletten energetischen Verbrauchsdaten der letzten 3 Jahre lückenlos vorliegen.
Informativ: Ich biete diese Leistung ab 60,00 € (abhängig vom Umfang des Objektes) an.
(b) Bedarfsausweis (Gültigkeitsdauer 10 Jahre) Hierbei wird u.A. anhand der vorzuhaltenden Baupläne die thermische Eigenschaft der Hülle (Volumen, Flächen und Dämmung des Objektes) ermittelt, die Heizungsanlage energetisch bewertet und damit der Energiebedarf für das Objekt ermittelt. Hierbei ist die örtliche Besichtigung zwingend erforderlich.
Informativ: Die komplette Leistung biete ich ab 200,00 € (abhängig vom Umfang des Objektes und der Entfernung) an.
Bis zum 01.10.2008 besteht grundsätzlich die Wahlfreiheit welcher Energieausweis (a) oder (b) auszustellen ist.
Nach diesem Termin gilt:
- Hat das Wohngebäude 5 oder mehr Wohneinheiten oder ist der Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt worden, besteht weiterhin die Wahlfreiheit.
- Bestehen weniger als 5 Wohneinheiten (1-4) und ist der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden, ist zwingend der Bedarfsausweis (b) auszustellen.
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